Rund um die Google Websuche und die damit verbundenen Dienste und Daten gibt es immer wieder Streitigkeiten, hauptsächlich um indexierte und nicht gelöschte Inhalte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, der schon durch viele Instanzen gegangen ist: Google muss als Suchmaschinen-Betreiber Inhalte nur dann aus den Suchergebnissen löschen, wenn die Betroffenen falsche Angaben ausreichend belegen können.
Jeder Nutzer und jede Institution hat die Möglichkeit, die Löschung von Inhalten aus der Google Websuche zu beantragen, doch in vielen Fällen wird dieser Antrag von Google abgelehnt. Denn es muss ein ausreichender Löschungsgrund vorliegen, zu denen etwa falsche Angaben über die betroffene Person gehören. Weil Google die Löschung eines Artikels über ein Paar aus der Finanzdienstleitungsbranche ablehnte, zogen die Betroffenen vor Gericht. Erst OLG, dann BGH, dann der EuGH und jetzt wieder vor dem BGH.
Der BGH hat geurteilt, dass Google nicht dazu verpflichtet ist, den Wahrheitsgehalt selbst zu überprüfen. Stattdessen müssen die Betroffenen ausreichend belegen können, dass die in den Texten enthaltenen Angaben offensichtlich falsch sind. Damit liegt die Beweislast beim Betroffenen, denn Suchmaschinen-Betreiber können nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet werden.
Anders verhält es sich bei Thumbnails, um die es in diesem Fall ebenfalls geht. Denn der Artikel mit den angeblich nicht korrekten Fakten war zusätzlich mit Vorschaubildern der Kläger versehen. Diese muss Google löschen, weil die Anzeige von Vorschaubildern der Betroffenen ohne jeden Kontext nicht gerechtfertigt sei.
[heise]