Wann darf der Vermieter das Schloss wechseln?
Das eigene Zuhause symbolisiert Geborgenheit und Sicherheit. Dieses Gefühl kann jedoch äußerst schnell verloren gehen, wenn auch für Dritte die Möglichkeit besteht, in die Wohnung zu gelangen. Dies gilt insbesondere, wenn dies mithilfe eines passenden Schlüssels geschehen kann.
Aus diesem Grund stellen sich viele Mieter die Frage, ob sie eigentlich dazu berechtigt sind, ihr Türschloss auszutauschen, um die Sicherheit in ihren eigenen vier Wänden zu erhöhen. Oder hat vielleicht sogar der Vermieter das Recht auf einen Schlosswechsel?
Diejenigen, die ihre herkömmlichen Türschlösser beispielsweise gegen hochwertige Sicherheitsschlösser austauschen lassen möchten, finden dazu in dem 089 Schlüsseldienst in München einen kompetenten Ansprechpartner.
Vermieter wechselt Türschloss – Ist das erlaubt?
Grundsätzlich ist schnelles Handeln gefragt, falls ein Mieter nach seiner Heimkehr feststellt, dass er seine Wohnungstür mit seinem Schlüssel nicht mehr öffnen kann. Dem Vermieter steht nämlich in keinem Fall das Recht zu, einen eigenmächtigen Austausch des Türschlosses vorzunehmen.
Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht ausschließlich dann, wenn dieser Zutritt zur Wohnung aufgrund einer Notsituation benötigte und das Schloss aus diesem Grund aufgebrochen werden musste. Ein Beispiel für derartige Notsituationen würde etwa ein Wasserschaden oder ein Brand darstellen.
In einem solchen Szenario kann dem Vermieter eine überschaubare Frist gesetzt werden, in welcher die Aushändigung sämtlicher aktueller Wohnungsschlüssel erfolgen muss. Abseits eines Notfalls darf der Vermieter das Schloss der Tür jedoch nicht auswechseln, sogar dann, wenn dieser seinem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat.
Falls ein Vermieter dennoch rechtswidrig handelt und so kein Zugang zur eigenen Wohnung mehr möglich ist, sollte unbedingt davon abgesehen werden, das Türschloss eigenmächtig aufzubrechen. Der richtige Weg besteht dann in der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, um mithilfe dieser den passenden Wohnungsschlüssel schnellstmöglich ausgehändigt zu bekommen.
Wechsel des Türschlosses durch den Mieter
Mieter sollten unbedingt wissen, dass sich Klauseln in der Hausordnung oder dem Mietvertrag in der Regel als unwirksam zeigen, die ein generelles Verbot für den Wechsel des Türschlosses aussprechen. Vollkommen unabhängig ist es in diesem Zusammenhang, ob in dem Haus eine Schließanlage vorhanden ist oder es sich um eine Einzelschloss handelt. Mieter haben grundsätzlich immer das Recht, ihr Türschloss auszuwechseln.
Die Kosten, die für diesen Austausch anfallen, müssen die Mieter jedoch selbstständig tragen. Daneben ist eine Aufbewahrung des ursprünglichen Türschlosses nötig. Dem Vermieter steht es nämlich durchaus frei, von seinem Mieter zu verlangen, bei Auszug wieder das alte Schloss einzubauen.
Zeigt sich das vorhandene Türschloss als ein Sicherheitsschloss, sollte jedoch mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden. Für seine Entfernung ist es in den meisten Fällen nämlich notwendig, die Tür aufzubohren. Damit gehen nicht nur höhere Kosten einher, sondern auch ein hohes Risiko, die Haustür maßgeblich zu beschädigen. Entsteht durch den Austausch des Türschlosses ein Schaden, muss der Mieter für diesen aufkommen.
Kosten für defektes Türschloss – Wer trägt sie?
Falls ein Austausch des Türschlosses notwendig wird, da sich dieses als defekt zeigt, hängt es stets vom individuellen Einzelfall ab, welche Partei die entstehenden Kosten tragen muss. Ist das Türschloss bereits in die Jahre gekommen und der Grund für den Defekt liegt in einem herkömmlichen Verschleiß, müssen die Kosten von dem Vermieter übernommen werden.
Hat der Mieter jedoch selbst den Defekt an dem Schloss zu verantworten, muss dieser auch die Kosten übernehmen. Ein Beispiel dafür stellt es etwa dar, wenn der Schlüssel im Schloss abgebrochen ist und somit eine Nottüröffnung durch einen Schlüsseldienst durchgeführt werden muss.
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