Doktor Google muss seine Arbeit erst einmal einstellen: Die erst Ende 2020 eingeführten Gesundheitsinformationen in der Google Websuche müssen nach einem Gerichtsentscheid nun erst einmal wieder entfernt werden. Google ist zur Auslieferung dieser Informationen eine Kooperation mit dem Bundesgesundheitsministerium eingegangen, die nun als kartellrechtswidrig eingestuft wurde.
Google ist, unsere Leser werden es wissen, die wichtigste Trafficquelle und so ist es nicht verwunderlich, dass die aufbereiteten Informationen immer wieder zu Beschwerden und Klagen führen, weil sie den Traffic auf die Webseiten einschränken. Dazu kann man geteilter Meinung sein, aber das Münchner Landgericht ist nun zu der Auffassung gekommen, dass die Kooperation mit dem Bundesgesundheitsministerium zur Einbindung von Gesundheitsinformationen kartellrechtswidrig ist und erst einmal wieder verschwinden müsse.
Geklagt hatte unter anderem der Burda-Verlag, der das Portal netdoktor betreibt und auf den Google-Traffic sowie die daraus resultierenden Werbeeinnahmen angewiesen ist. Aber auch Wort & Bild, der Verlag hinter der Apotheker Umschau hatte Klage eingereicht und die Medienanstalt Schleswig-Holstein sieht das Ganze ebenfalls sehr kritisch und hat ein weiteres Verfahren eingeleitet. Das dürfte also noch eine längere Geschichte werden, an deren Ende die Informationen vermutlich gar nicht oder nicht mehr so prominent wie bisher eingeblendet werden können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Urteil findet ihr hier, das Statement von Google könnt ihr hier lesen. Im Folgenden zwei kurze Auszüge mit den wichtigsten Informationen.
Auszug aus dem Urteil:
Der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG ist keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorge-hobene Position „0“ in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.
Als Betreiber eines Gesundheitsportals ist NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90% der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.
Googles Statement:
Wir haben eine andere Auffassung: Die Anzeige von Informationen des BMG bei Anfragen zu bestimmten Krankheiten behindert die Angebote der Website-Inhaber nicht. Sie werden zusammen mit einer Vielzahl anderer Websites weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt.
Die Anzeige der Knowledge Panels für Krankheitsbilder ist unabhängig von der Platzierung der Links in der Suchergebnisliste. Im Laufe der Jahre haben wir festgestellt, dass die Entwicklung relevanterer Ergebnisse wie Knowledge Panels, Nachrichtenkarussells oder Bilder dazu geführt hat, dass die Nutzer mehr Zeit auf den Webseiten verbringen, die sie über die Google Suche finden.
Unsere Produkte werden entwickelt, um Menschen Zugang zu hochwertigen und zuverlässigen Informationen wie in diesem Fall des BMG zu verschaffen – nicht aber, um Traffic für ausgewählte Website-Betreiber zu generieren.
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[heise]