Vor einigen Jahren wurde in der EU das Recht auf Vergessenwerden eingeführt, das den Nutzern die Möglichkeit gibt, Inhalte über sich selbst aus Suchmaschinen wie der Google Websuche entfernen zu lassen. Neben den genauen Rahmenbedingungen war ein zentrales Streitthema bisher, ob die Löschung global oder nur in der EU stattfinden muss. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof ein interessantes Urteil gesprochen.
Nach mehreren Klagen und Diskussionen hat der EuGH nun geurteilt, dass Google die zu löschenden Links nicht weltweit aus dem Index entfernen muss. Stattdessen muss nur sichergestellt werden, dass Nutzer aus der EU die entfernten Suchergebnisse nicht zu Gesicht bekommen, auch wenn sie eine regionale Google-Suchmaschine verwenden. Beispiel: In der US-Version darf der gelöschte Link weiterhin zu finden sein, wird die US-Version aber aus Europa aufgerufen, darf er nicht erscheinen. Auch technische Hilfsmittel wie etwa VPNs soll Google soweit wie möglich erkennen und am Abruf hindern. Wer die gelöschten Links finde möchte, muss also ins Ausland reisen 😉
Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen
Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
Das Urteil konkretisiert aber nicht nur die regionale Einschränkung, die deswegen nachvollziehbar ist, weil EU-Recht eben nicht weltweit gilt, sondern beschäftigt sich auch mit der Löschung im Allgemeinen. Die Links müssen nicht zwingend gelöscht werden, sondern die Suchmaschinen müssen nach dem Antrag des Betroffenen prüfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich ist, um die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu schützen.
Siehe auch
» Europäischer Gerichtshof hat geurteilt: GMail ist kein Telekommunikationsdienst – Folgen abgewendet
[heise]