Google Maps: Urteil in Deutschland – Google muss schlechte Bewertungen auf Anfrage löschen
Jeder Nutzer kann in Google Maps jeden Ort bewerten, eine Rezension Schreiben oder in Form von Fotos oder auch dem Beantworten von Fragen dazu beitragen, mehr Informationen in die Datenbank zu bringen. Da alle Bewertungen öffentlich sind, kann natürlich auch jede einzelne Reaktion Folgen für den Inhaber haben – vor allem bei negativen Bewertungen. Ein deutsches Gericht hat nun entschieden, dass Google vermeintlich unberechtigte schlechte Bewertungen löschen muss.
Die Bewertung von Geschäften, Einrichtungen und Orten war lange Zeit nur ein Randprodukt der Google Maps und eines von vielen Features der umfangreichen App. Doch seitdem die Bewertungen von Google stark gepusht werden, haben sich die Maps zu einer der wichtigsten Bewertungsplattformen entwickelt und sorgen dementsprechend immer wieder für Diskussionen. Zwei neue Gerichtsurteile zeigen nun, dass die Rechtslage nicht wirklich geklärt ist.
Das Landesgericht Lübeck hat in dieser Woche geurteilt, dass Google eine schlechte Bewertung mit nur einem Stern löschen muss, da diese keine Rezension enthielt. Google wurde auf Unterlassung verurteilt, muss diese Bewertung nun löschen oder mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen. Zuvor hatte der Kläger, ein Kieferorthopäde, selbst Google zur Löschung aufgefordert, biss bei dem Unternehmen aber im wahrsten Sinne des Wortes auf Granit.
Diese Bewertung fällt nicht unter den Schutz der freien Meinungsäußerung, da sie keinen Text enthält. Google argumentierte mit diesem Schutz zur freien Meinung und stellte fest, dass es kein Werturteil gibt. Aufgrund dessen lehnte man die Löschung ab. Doch die Richter sahen das anders und gaben dem Kläger nun recht.
Ein Zahnarzt hatte in einem sehr ähnlichen Fall nicht ganz so viel Glück, den das Landgericht Augsburg lehnte bei einem Zahnarzt die Löschung einer solchen Bewertung ab. In diesem Fall sahen die Richter den Schutz der freien Meinungsäußerung als gewichtiger an. Beide Urteile gehen also in eine völlig entgegengesetzte Richtung.
Diese Urteile zeigen, dass die Rechtslage bei solchen Bewertungen noch längst nicht geklärt ist und es vermutlich in Zukunft noch sehr viel mehr solcher Verfahren geben wird. Das große Problem ist es, dass diese Bewertungen sehr prominent in Google Maps und in der Google Websuche zu sehen sind und somit jedem potenziellen Kunden präsentiert werden, der sich über eine Einrichtung – in diesem Fall zwei Ärzte – informieren möchte.
Gerade wer wenige Bewertungen vorzuweisen hat, dem tun unberechtigte 1-Sterne-Bewertungen natürlich mehr weh als populären Orten, bei denen so etwas höchstens die Zahl hinter dem Komma ändert. Google sollte hier vielleicht neue Möglichkeiten schaffen, dass der Inhaber des bewerteten Ortes einfacher Kontakt zum Bewerter aufnehmen kann – und das auch bei reinen Sterne-Bewertungen ohne Text. Kontaktmöglichkeiten gibt es zwar, aber dennoch sind den Inhabern noch sehr häufig die Hände gebunden. Ob eine Reaktionspflicht des Bewerters sinnvoll wäre, ist wohl zu diskutieren.
Erst im vergangenen Jahr hatte Google die Richtlinien für Bewertungen verändert und es damit auch erleichtert, ungerechtfertigte Bewertungen zu löschen. Dennoch wird es wohl immer zwei Seiten geben und wohl auch noch viele Schlachten um die Bewertungen vor Gericht ausgefochten.
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