Seit heute ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtend im europäischen Raum umzusetzen und markiert damit nicht nur das Ende der panischen Vorbereitungen, sondern mit großer Sicherheit auch den Anfang von unzähligen Gerichtsprozessen. Der populäre Datenschutzaktivist Max Schrems hat nun Beschwerde gegen die DSGVO-Umsetzung von Google und Facebook in vier europäischen Ländern eingereicht.
So wie alle anderen im europäischen Raum aktive Unternehmen, haben Google und Facebook ihre Datenschutzbestimmungen umfangreich aktualisiert und ihre Nutzer auf die angepassten Grundlagen hingewiesen. Doch die Art und Weise dieser Umsetzung ist wohl nicht DSGVO-Konform und verstößt nun gegen geltendes Recht. Aus diesem Grund gibt es nun die ersten förmlichen Beschwerden, die im schlimmsten Falle zu Milliardenstrafen führen können.
Google und Facebook haben, so wie viele andere Unternehmen auch, auf die „Zwangszustimmung“ gesetzt. Das bedeutet, dass der Nutzer durch die weitere Nutzung der Dienste den Bestimmungen zustimmt und keine Möglichkeit für einen Widerspruch hat. Die beiden Unternehmen sind dabei nur symbolhaft zu verstehen und sollen wohl vor allem für Aufmerksamkeit sorgen. Die Beschwerde gegen Google richtet sich an das Betriebssystem Android. Bei Facebook sind das Social Network selbst sowie Instagram und WhatsApp im Fokus.
Der vom populären Datenschutzaktivisten Max Schrems – den die meisten wohl im Zusammenhang mit Facebook kennen – gegründete Verein noyb.eu hat die Beschwerden in vier Ländern eingereicht. Google wurde in Frankreich bei der Datenschutzbehörde CNIL angeschwärzt, mit der das Unternehmen schon häufiger im Konflikt stand.
Wenn die Beschwerden durchkommen und in Prozessen enden, könnten sie für Facebook und Google sehr teuer werden. Für Facebook stehen pro Fall 1,3 Milliarden Euro, bei Google sogar 3,7 Milliarden Euro auf dem Spiel – das entspricht in etwa 4 Prozent des Jahresumsatzes. Die Höchststrafen sind nicht zu erwarten, wohl aber zumindest ein erhobener Zeigefinger und erste Präzedenzfälle.
Im Folgenden findet ihr die wichtigsten Informationen rund um diese Beschwerde. Auf der dazugehörigen Webseite gibt es viele weitere Informationen rund um die DSGVO, deren Umsetzung bei den Unternehmen sowie die PDF-Originale der eingereichten Beschwerden.
DSGVO: „Koppelungsverbot“ Die DSGVO verbietet solchen Zwang zur Zustimmung und sieht auch ein „Koppelungsverbot“ (Artikel 7 Abs 4) vor, wonach man Dienstleistungen nicht mehr davon abhängig machen darf, ob ein Nutzer eine Zustimmung zur Datennutzung abgibt. Hierzu wurde auch bereits im November 2017 eine klare Richtlinie der europäischen Datenschutzbehörden veröffentlicht (Link).
Logische Trennung: Notwendige Daten & Rest Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen Daten von Kunden nicht mehr nutzen können. Die DSGVO erlaubt ausdrücklich jede Datenverarbeitung, die für die Dienstleistung strikt „notwendig“ ist – aber eben nicht die Nutzung für Werbung oder das Weiterverkaufen von Daten. Mit dieser Beschwerde wollen wir daher auch sicherstellen, dass Datenschutz nicht zu einer „Klickübung“ verkommt, sondern Einwilligungen eine echte „ja“ oder „nein“ Entscheidung bieten.
Kampf den lästigen Pop-Ups. Wenn die Beschwerden von noyb.eu erfolgreich sind, sollte das auch einen ganz praktischen Effekt haben: Lästige und penetrante Pop-Ups, die eine Zustimmung vom Nutzer verlangen, sollten so in vielen Fällen der Vergangenheit angehören.
» noyb.eu Webseite
» Die Beschwerde gegen Google (Android) (PDF)
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