OLG-Urteil: Webmaster müssen gelöschte Inhalte & Seiten auch aus dem Google Cache entfernen
Als Webmaster wird man immer wieder einmal damit konfrontiert, bestimmte Inhalte vom eigenen Online-Auftritt nach einer Aufforderung zu löschen und somit praktisch aus dem Netz zu nehmen. Die Gründe für eine solche Aufforderung können sehr unterschiedlich sein und in den meisten Fällen kommen die Webmaster dieser auch nach um weiteren juristischen Schritten zu entgehen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun in einem Urteil entschieden, dass sich der Webmaster im Zuge dessen auch darum kümmern muss, dass die Inhalte aus dem Google Cache entfernt werden.
Wenn man als Webmaster die Aufforderung von einem Nutzer, einer Behörde oder gar von einem Anwalt erhält eine Unterseite oder bestimmte Inhalte zu löschen, kommt man dem zur Vermeidung von Ärger meistens nach – und kann dieses Problem praktisch innerhalb weniger Minuten lösen. Doch bekanntlich hat das Internet seine eigenen Regeln und einmal eingestellte Inhalte lassen sich nur schwer wieder kontrollieren oder gar löschen. Und das kann in Zukunft auch für einen Webmaster zum Problem werden.
Wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat, hat der Webmaster nach der Aufforderung einer Löschung nicht nur dafür zur Sorge zu tragen dass der Inhalt von der eigenen Webseite verschwindet, sondern auch aus dem Google Cache entfernt wird. In dem Urteil wird eindeutig darauf hingewiesen, dass es keinem Webmaster zuzumuten ist dies für jede Suchmaschine sicher zu stellen und sich dies nur auf den Cache von Google bezieht – da es die am weitesten verbreiteten Suchmaschine ist.
Dem Urteil ging eine Klage einer Wohnungsbesitzern voraus, deren Wohnung über eine Vereinswebseite zur Vermietung ausgeschrieben wurde. Zwar war die Wohnung tatsächlich zur Vermietung bestimmt, allerdings entstand durch die Listung auf der Webseite der Eindruck dass die Dame Mitglied in diesem Verein ist. Der Verein kam dem Wunsch der Löschung zwar nach, hatte aber (natürlich) den Google Cache nicht bedacht – woraufhin es dann zur Klage kam, der das Gericht stattgegeben hat und zu Gunsten der Besitzerin entschieden hat. Jeder Webmaster sollte nun also nach einer solchen Löschung auch sicher stellen, dass der Inhalt auch von Googles Servern verschwindet.
Und so kann eine Webseite aus dem Google Cache gelöscht werden:
Erst einmal entzieht sich der Google Cache natürlich der direkten Kontrolle des Webmasters, aber das Löschen von Inhalten aus diesem ist automatisiert und ohne lange Antragsformulare möglich: Dazu muss der Webmaster die Google Search Console nutzen und seine Webseite mit dieser verwalten. Dort hat man dann die Kontrolle und kann eine Seite entweder aus dem Cache, aus dem Index oder aus beiden Löschen – wobei ersters ausreicht um einen bestimmten Inhalt einer Unterseite zu entfernen.
Gelöscht wird eine URL einfach über den Punkt „URLs entfernen“ im Bereich „Google-Index“. Dort kann nun jede beliebige URL auf der eigenen Webseite eingetragen und der Antrag zur Löschung eingebracht werden. Das geht allerdings nicht sofort und kann mehrere Tage in Anspruch nehmen – doch für diese Verzögerung kann der Webmaster natürlich nicht haftbar gemacht werden, so dass dieser Schritt vor Gericht genügen dürfte.
[N24]
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Also zwingt mich das Gericht meine Webseite bei Google zu verwalten bzw. dort einen Account anzulegen?
Sehr gute Frage!
Und was ist mit Archive.org und allen anderen „Archiv“-Seiten? Da am besten auch noch…
Wieder einmal ein Urteil von einem Richter, der sich mutmaßlich nicht mit der Materie auskannte und einfach den Forderungen des Klägers nachgegeben hat.
Also alle Seiten besser mit dem „noarchive“ Robots-Meta-Tag kennzeichnen?
https://developers.google.com/webmasters/control-crawl-index/docs/robots_meta_tag?hl=de