Für Abmahnanwälte könnten in Deutschland bald rosige Zeiten anbrechen: Laut einer Aussage in einer mündlichen Verhandlung des Bundesgerichtshofs könnte das „Framing“ von Inhalten – in diesem Fall YouTube – bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Geklärt wird der Fall wohl demnächst vor dem EU-Gericht.
Zur Vorgeschichte: Ein Unternehmen hat ein YouTube-Video der Konkurrenz auf seiner eigenen Webseite eingebunden. Das klagende Unternehmen hat den Clip selbst auf YouTube hochgeladen um ihn innerhalb der eigenen Webseite zu benutzen, möchte aber nicht dass auch die Konkurrenz das Video benutzt und hatte dagegen geklagt. Statt den Fall einfach zu klären, geht man nun zur Wurzel des Problems – dem Framing.
Framing bezeichnet das einbinden von Inhalten von Drittanbietern auf der eigenen Webseite, wie es eben bei YouTube problemlos möglich ist. Der BGH hat nun angedeutet, dass schon das ungefragte einbinden dieser Inhalte eine Urheberrechtsverletzung darstellt und daher abgemahnt werden kann. Eine endgültige Entscheidung bzw. die Weitergabe des Falls an den EU-Gerichtshof soll am 16. Mai verkündet werden.
Sollte Framing tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen, kommen vor allem auf Facebook & Co. große Probleme zu da dies hier täglich millionenfach getan wird – und das vollautomatisch. Hoffen wir dass die Richter zu Vernunft kommen und nicht aus dieser kleinen Mücke einen Elefanten machen…