EU Kommission leitet Ermittlungen gegen Google ein

Google

Google droht in der EU neuer Ärger. Die EU-Kommission hat heute bekannt geben, dass man Ermittlungen gegen das Unternehmen aus Mountain View aufgenommen hat. Andere Anbieter werfen Google vor, in den Ergebnissen schlecht gelistet zu sein. Dies betrifft sowohl die Suchergebnisse als auch die Werbeanzeigen in diesen.

Auch eine Bevorzugung von Google-Diensten wird nun untersucht. Eine Einleitung solcher Ermittlungen heißen aber nicht, dass auch Strafen verhängt werden. Bei der Untersuchung soll nun herausgefunden werden, ob Google andere Anbieter wie Preissuchmaschinen benachteiligt. 

Angeblich soll Google auch spezielle Verträgen mit einigen Werbepartner angeschlossen haben, die die Anzeige von konkurrierenden Angeboten bei Google unterbinden sollen. Google wurde bereits im Februar darüber informiert und konnte auf die Anschuldigungen reagieren.



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comment 4 Kommentare zum Thema "EU Kommission leitet Ermittlungen gegen Google ein"

  • Mich würde mal interessieren, was so eine Untersuchung zu bedeuten hat. Also nehmen wir mal an, die Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass Google tatsächlich bestimmte Preissuchmaschinen benachteiligen würde. Und dann? Ich glaube wirklich nicht, dass Google das tut, aber selbst wenn? Rechtliche Schritte kann man doch keine einleiten, oder gibt es ein Gesetz das Google das nicht darf?

  • @81368:
    Laut der oben verlinkten Pressemeldung wird ein möglicher Verstoß gegen das europäische Kartellrecht nach Artikel 102 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) untersucht. Hier dessen Inhalt:

    Artikel 102
    (ex-Artikel 82 EGV)
    Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer
    beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch
    ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten
    zu beeinträchtigen.
    Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:
    a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen
    oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
    b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden
    der Verbraucher;
    c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
    Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
    d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche
    Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
    Vertragsgegenstand stehen.

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