Noch mehr Gesetze, die die Justizminister-Konferenz an die Oberfläche spült, liegen bereits vor. Neuester Streich: Presseverlage wollen ein „Anti-Google-Gesetz“, welches Google und andere „kommerzielle Nutzer“ zur Kasse bitten soll. Schadhaft kann das nur für die Verleger sein.
Das Leistungsschutzrecht ist in aller Munde und kaum einer weiß damit anzufangen. Im aktuellen Vorhanden klagen die Verbände BDZV (Bundesverband der Zeitungsverleger) und VDZ (Verband deutscher Zeitschriftenverleger) nach einem Gesetz, welches Zahlungen an kommerzielle Anbieter von Inhalten Dritter festlegt. Damit ist vor allem die Sprache gemeint, denn Google News würde sich „Überschriften, Sätze, Satzteile“ bedienen und damit geistiges Eigentum stehlen, so die Verleger.
Netzpolitik hat noch einige Dokumente zu Tage gefördert, die an gewisse „Mitglieder des Arbeitskreis Leistungsschutzrecht“ gerichtet sind. Darin wortwörtlich:
Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sollten nicht nur Teile des Presseerzeugnisses wie einzelne Beiträge, Vorspänne, Bilder und Grafiken geschützt werden. Schutzwürdig sind beispielsweise auch Überschriften, Sätze, Satzteile etc., soweit sie einer systematischen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe in Verbindung mit dem Titel des Presseerzeugnisses dienen
…
Das Leistungsschutzrecht sollte gerade auch dort greifen, wo im gewerblichen Bereich die Nutzung der Onlinedienste der Verlage die Nutzung der gedruckten Presse ersetzt und zu diesem Zweck eine Vervielfältigung erfolgt. Unter Vervielfältigung ist daher auch die Vervielfältigung auf einem Gerät zur Darstellung auf dem Bildschirm zu verstehen.
Man kann also sehen, dass es auf ein „wir gegen Google“ hinausläuft. Vor allem in der Vergangenheit gab es öfter von Verlegern die Meinung, dass Google nur Inhalte stehlen würde und dafür nichts gibt. Dass aber Google auch nur ein Medium ist, um Informationen weiterzugeben und auf Quellen zu verweisen, wird komplett ausgelassen.
Heute wurden BDVZ und VDZ beim Justizministerium angehört. „Ein neues Leistungsschutzrecht sollte in den bewährten Schranken des Urheberrechts stattfinden.“, denn das Gesetz aus dem Jahr 1965 wäre seitdem nicht mehr angepasst wurden und müsse dringend nachgebessert werden. „Es dürfen keinerlei finanzielle Nachteile für die Urheber entstehen“, sagten die Verlegerverbände. „Im Gegenteil: Angestrebt werden finanzielle Vorteile für die Autoren“. Am Montag (28. Juni) soll es dann eine Entscheidung aus dem Justizministerium geben.
Immerhin bezieht der BDVZ in einer Stellungnahme, dass es „Eine Monopolisierung von Sprache“ nicht geben wird, vielmehr tritt der Verband „lediglich für den legitimen Schutz der von Verlagen erbrachten organisatorischen, finanziellen und weiteren verlegerischen Leistungen ein“.
Und damit strafen die Verleger und deren Verbände sich selbst: Wo Google nicht zur Zahlung bereit ist, wird es auch kein Inhalt mehr geben. Das Fazit ist, dass sich der Traffic gen Null orientieren wird. Lediglich die RSS-Abonnenten und „zufälligen“ Besucher, über Blogs oder anderen Webseiten, werden die Seiten besuchen. Um das in der Praxis zu testen, können die Verleger mal für eine Woche oder länger ausprobieren, den folgenden Code in der „robots.txt“ im Hauptverzeichnis auf dem Webserver hinzuzufügen:
User-agent: *
Disallow: /
Wenn sich dann eine angebliche Besserung der Lage einstellt, können Sie es ja dabei lassen. Jedoch glaube ich nicht, dass dies der Fall sein wird, da Google schon Ressource Nummer Eins für Informationen im Web ist. Auch bei Google News.
[Update! 18:40]
Auch die BITKOM hat sich jetzt zu Wort gemeldet. Nach deren Aussage behindert ein sog. „urheberrechtliches Leistungsschutzrecht“ die Informationsfreiheit:
Das den Presseverlegern geforderte Recht wird von BITKOM abgelehnt. Der kürzlich bekannt gewordene Entwurf zeigt, dass es um weit mehr geht als nur um eine bloße Schutzrechtsangleichung im Verhältnis zu Tonträgerproduzenten und Datenbankherstellern. Stattdessen fordern die Verleger eine dem Urheberrecht bislang unbekannte Kontrolle über den Bloßen Werkgenuss in Form einer „Verlegerabgabe“ für die Nutzungen frei verfügbarer Inhalte im Internet. Der Begriff des Leistungsschutzrechts ist vor diesem Hintergrund irreführend.
Eine ausführliche Stellungnahme der BITKOM (pdf) offenbart außerdem:
Das Verbotsrecht für die Nutzung von textlichen Kleinstbestandteilen hättegrundlegende Auswirkungen auf die Informationsfreiheit und würde den urheberrechtlichenTextschutz in die Nähe eines reinen Informationsschutzesrücken, was einem Paradigmenwechsel im dt. Urheberrecht gleichkäme.