Letztes Jahr im August hat das Justizministerium von Rheinland-Pfalz angekündigt, dass man mit einem Gutachten die Rechtmäßigkeit von Street View überprüfen wird. Das Gutachten stellt etwas anderes fest, als das von Google, welches vor einer Woche veröffentlicht wurde.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Dienst von Google Street View nur unter gewissen Einschränkungen zulässig ist. Diese Einschränkungen gehen teilweise über die dem Internetdienst Google Street View von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erteilten Auflagen hinaus.
Der Internetdienst Google Street View darf schon heute nach geltendem Recht:
• Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten nur bis zu einer Höhe von zwei Metern anfertigen. Die Aufnahmen und Abbildungen von Straßenansichten oberhalb der üblichen Augenhöhe (circa zwei Meter, da Passagiere in Autos und Bussen diese Augenhöhe erreichen können) sind sowohl aus persönlichkeits- als auch datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig.
• Bezüglich der Aufnahmen oder Abbildungen von Straßenansichten aus Augenhöhe wird hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit differenziert. Beim Umgang mit diesen allgemein zugänglichen Daten ist ein Ausgleich vorzunehmen zwischen den Interessen der Betroffenen und den Interessen von Google. Diese Interessensabwägung ergibt Folgendes:
• Ansichten von Ein- oder kleineren Mehrfamilienhäusern, von größeren Mehrfamilienhäusern mit individualisierenden Eigenschaften sowie von Gebäuden in ländlichen Gegenden dürfen grundsätzlich nicht von Google Street View fotografiert und im Internet verbreitet werden. Ansichten von Mehrfamilienhäusern ohne individualisierende Eigenschaften dürfen grundsätzlich fotografiert und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
• Personen und sonstige im Straßenbild abgebildete Objekte mit Personenbezug (zum Beispiel Kfz.-Kennzeichen) dürfen nur anonymisiert abgebildet werden. Eine Verpixelung alleine reicht nicht aus, wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf eine Person geschlossen werden kann. Anonymisierung liegt nicht vor, wenn weiterhin ein unbearbeiteter Rohdatensatz existiert.
Weiteres Vorgehen der Landesregierung:
• Die Landesregierung wird das Rechtsgutachten den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zur Verfügung stellen, damit diese prüfen, inwieweit auf der Grundlage des Gutachtens dem Internetdienst Google Street View zusätzliche Auflagen erteilt werden müssen.
• Das Justizministerium und das Ministerium des Innern und für Sport werden des weiteren die im Rechtsgutachten unterbreiteten Vorschläge zur Änderung einzelner bundesrechtlicher Vorschriften prüfen.