Personalisierte Suche nun für alle Nutzer
Personalized Search stand bisher nur Google Account Nutzern zur Verfügung nun hat Google dieses Limit aufgehoben und stellt die Personalisierte Suche allen Nutzern von Google zur Verfügung.
Bisher stand das Feature nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung, die Google Web History aktiviert hatten. Nun bietet Google den Service auch für normale Google Nutzer an. Die Daten stammen aus einem anonymen Cookie, dass die Suchbegriffe der letzten 180 Tage im Browser speichert.
Während Google seit einiger Zeit bei angemeldeten Nutzern den Hinweis, wenn die Suchergebnisse nach Ort, letzter Suchanfrage oder der Web History angepasst wurden, unten am Ende zeigt, soll der Link bei den normalen Nutzern oben rechts erscheinen.
Google bietet für den Service ein Optout an. Klickt in den Suchergebnissen (wenn ihr ausgeloggt seid) auf den Link Webprotokoll. Hier gibt es einen Optout Link, welcher ein Cookie setzt.
Solltet ihr diesen Link als ausgeloggter Google Nutzer noch nicht sehen, müsst ihr noch ein paar Tage warten, da Google das Feature noch „ausrollt“.
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naja, mal ganz ehrlich, selbst wenn man das deaktiviert hat sammelt google reichlich wahrscheinlich irgendwie daten über die suchen und das auch personalisiert. ich hab bei mir das protokoll zwar deaktiviert, aber ich glaube nicht wirklich daran…
Das Datenschutzgesetz der BRD sagt in diesem Falle im 1. Absatz:
?§ 1 Absatz 1 BDSG lautet: Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.?
Dies bedeutet:
Ein wesentlicher Grundsatz des Gesetzes ist das so genannte Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses besagt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Prinzip verboten ist. Sie ist nur dann erlaubt, wenn entweder eine klare Rechtsgrundlage gegeben ist (d. h., das Gesetz erlaubt die Datenverarbeitung in diesem Fall) oder wenn die betroffene Person ausdrücklich (meist schriftlich) ihre Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegeben hat (§ 13 Abs.2 ff). Die angewendeten Verfahren mit automatisierter Verarbeitung sind vom (behördlichen oder betrieblichen) Datenschutzbeauftragten zu prüfen, oder (wenn ein solcher nicht vorhanden ist) beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten anzeigepflichtig.
Sollte Google nicht einlenken, so bietet uns der Gesetzgeber folgende Optionen:
Betroffene (natürliche Personen, über die Daten bei öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen gespeichert sind), haben nach dem Bundesdatenschutzgesetz folgende (gem. § 6 Abs. 1 BDSG) unabdingbare Rechte:
* Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über sie gespeichert sind
* Auskunft darüber, aus welchen Quellen diese Daten stammen und zu welchem Verwendungszweck sie gespeichert werden
* Berichtigung von falschen personenbezogenen Daten
* Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu untersagen
* Löschung seiner Daten
* Sperrung seiner Datensätze
* Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz