AdWords-Urteil: Fremde Marke darf als Keyword verwendet werden
Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt darf ein Inserent der bei AdWords eine Anzeige schaltet, auch den Markennamen der Konkurrenz als Keyword nutzen. Das heißt BMW darf seine Banner beim Keyword „Mercedes“ schalten – zumindest so lange die Anzeige ganz klar von den Suchergebnissen abgetrennt ist und sich nicht direkt über dem Link zur Mercedes-Website befindet.
Da Google auch AdWords-Banner oberhalb der Suchergebnisse zeigt (die sind zwar seltener, aber kommen vor) ist es natürlich fraglich ob das Urteil auch hier greift und es hier nicht wieder heißen kann dass sich BMW rechtswidrig vor Mercedes positioniert hat. Die Erwähnung des Markennamens in der Anzeige selbst hingegen dürfte wieder Probleme bereiten.
Andererseits wiederum ist es nicht gestattet den Namen der Konkurrenz als META-Tag in der eigenen Webseite zu verwenden und sich auf diesem Weg auch innerhalb der Suchergebnisse oberhalb der Konkurrenz zu platzieren. Aber das hat ja am Ende mit Google nicht mehr viel zu tun und ist nur am Rande des Urteils erwähnt.
Ich denke aus diesem Urteil dürften so einige interessante Anzeigen hervorgehen in denen ein Hersteller seine Meinung über die Konkurrenz schon direkt in der Anzeige kundtut – man denke z.B. an die „Könige sind Out“-Plakate von McDonalds vor einigen Burger King-Filialen 😉
[heise]
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Bin trotzdem mal gespannt wie und ob das weiter geht. Denke da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und es wird in höhere Instanz eine Fortsetzung finden.
Ich könnte SCHWÖREN das ich im Burger King schon mal gelesen habe so und so viel mehr % Fleisch als der BIGMÄCTM – also so richtig. Das war anscheinend auch nicht so schlimm?
Interessantes Urteil. Da dürfte sich wieder einiges tun beim Schalten von Adwords Anzeigen. Bisher musste man ja immer aufpassen welche Keys man verwendet.
Die Rechtsprechung betrachtet die AdWord-Problematik nach wie vor gespalten. Ein Urteil aus höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Eine Entscheidung in dieser Frage steht also letzten Endes noch aus.
Aus meiner Sicht der Dinge ist es unerklärlich, weshalb das Setzen von Metatags mkit fremden Marken zu Werbezwecken markenrechtswidrig ist, das Werben mit fremden Marken über AdWords aber anders beurteilt werden soll, ja noch nicht einmal einen UWG-Tatbestand erfüllen soll.
Kommt es bei Metatags doch letzten Endes nur auf das Sammeln von „Treffern“ an, um im Ranking der Trefferlisten möglichst weit oben platziert zu werden, so wird bei AdWords doch bewusst und sogar gegen Entgeld die aufgebaute Kraft einer Marke benutzt.
Vor allem dann, wenn mit einer fremden Marke geworben wird, ohne dass es irgendwie geartete Beziehungen zum Markeninhaber gibt, kann es nicht einleuchten, weshalb dieser Fall anders zu beurteilen sein soll. Denn was ist es denn anderes Markenbezeichnungen als AdWords zu benutzen, als die Aunutzung der den Marken innewohnenden Markenfunktion.
Simpel gesagt:
Hätte die Marke keine Aussagekraft, würde ich nicht gegen Entgeld mit ihr für meine Produkte/mein Unternehmen werben.
Niemand der Schmuck verkaufen möchte wird das AdWord „TUI“ verwenden. Anders sieht es aus, wenn sich jemand am Reisemarkt betätigen will. Es ist also eben doch die Lotsenfunktion, welche sich hier zunutze gemacht wird.
Ich bin gespannt, wann der BGH eine Entscheidung fällen wird.
Entscheident ist die Wahrnehmung der Nutzer. Es geht weniger um den Werbewert einer Marke, sondern um die Unterscheidungsfunktion. Da macht eine Kennzeichnung der Anzeigen schon einen Unterschied.